INFORMATION:

ParagrafenzeichenTelefonate werden mitgeschnitten und bei Freigabe durch den Gesprächspartner eventuell für Podcasts verwendet. Wer das nicht möchte sollte dem am Anfang des Gespräches ausdrücklich widersprechen.

Gesetzlich ist im § 201 (“Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes”) des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt, dass unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen verboten ist und entsprechend bestraft wird. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Geld- und/oder Gefängnisstrafen. Ebenfalls können die Aufzeichnungsgeräte beschlagnahmt und einbehalten werden. Gibt der Anrufer dagegen sein Einverständnis oder widerspricht nach einer entsprechenden Ansage nicht der Aufzeichnung, so ist ein Mitschnitt zulässig.

.

.

.

.