CF081 – Einhandverbot

Was ist eine Waffe und was nicht, ist momentan die neuste Diskussion.
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Dieser Beitrag hat 7 Kommentare

  1. Michael

    Hallo Ihr, bei den Messern seid Ihr etwas auf dem Holzweg und da lässt sich eigentlich nicht diskutieren. Es ist ganz klar geregelt, was verboten ist. Ein bauartbedingt einhändig zu öffnendes Leatherman mit feststellbarer Klinge ist nunmal verboten – egal, ob Ihr es als Werkzeug seht oder nicht. Bauartbedingt einhändig zu öffnen ist es, wenn es oberhalb der Klinge ein großes Loch hat, wo man gut mit dem Daumen ansetzen kann. Nicht die kleinen Schlitze für die Fingernägel.
    Auch das Küchenmesset ist nicht einfach ein Küchenmesser. Wenn es eine Klinge hat, die länger als 12cm ist, dann unterliegt es es dem
    Führverbot. Wenn ich mit dem Fleischermesser durch die Stadt renne und nicht nachweisen kann, dass ich es jetzt gekauft habe und demnächst damit heim gehe habe ich bei einer Kontrolle ein Problem.
    Die Frage ist immer, wie wahrscheinlich ist es, kontrolliert zu werden. Aber bei einer Kontrolle hat der Polizeibeamte keinen Spielraum, denn die Rechtslage ist eindeutig.

    1. Klugscheißerle

      Es gilt was in §42a des Waffengesetzes steht, nicht das hier dargelegte polarisierte Halbwissen:

      § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
      (1) Es ist verboten

      1.
      Anscheinswaffen,
      2.
      Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
      3.
      Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

      zu führen.
      (2) Absatz 1 gilt nicht

      1.
      für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
      2.
      für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
      3.
      für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

      Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
      (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

      Einhandmesser kann man also mitnehmen, wenn man sie verschlossen transportiert oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

      Das ist natürlich Auslegungssache, ggf. des Richters. Aber ich glaube, der würde wahrscheinlich schon ein berechtigtes Interesse vorliegen sehen, wenn die einhändige Ausführung für zusätzliche Sicherheit beim Seilklettern (evtl. habe ich nur noch eine Hand frei und muss mich befreien) sorgt. Vielleicht auch, wenn ich das Messer vor der Gesetzesänderung erworben habe, es von Qualität ist und teuer war und ich mir nicht extra ein neues kaufen möchte.

      Wer ein Messer allerdings nicht mit in den Wald, sondern mit aufs Volksfest nimmt, hat eh schlechte Karten. Siehe Waffengesetz § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

      Im Einzelfall den Rechtsanwalt fragen. Aber bitte keine pauschalierten, nicht ganz korrekten Auskünfte.

  2. Batty42

    Ui – wow – Dankeschön!

    Nein, Es war nicht die 96 im Maschsee sondern die bei Rathlosen, nähe Twistringen:
    https://coord.info/GC6925D

    Kann es sein, dass Euer Posteingang voll ist?

    Viele Grüße.
    Batty42/Tobias

  3. palk

    Aloha.

    Erstmal vielen Dank für den gewonnenen Preis. 🙂

    Ihr fragt (rhetorisch) , ob es jemanden gibt, der das mit trackables etc noch nicht kennt und wundert euch, wieso GS das schon wieder bringt. Ganz einfach, weil groundspeak kundenorientiert arbeitet und eine bedeutende Anzahl von Geocachern keine alten Hasen sind sondern (kurzlebige) Neucacher. Und genau die brauchen Informationen, natürlich am besten gut durchgekaut und von groundspeak direkt. Ich denke die wenigsten neuen setzen sich heutzutage hin und lesen Foren oder gar die guidelines. Das nötigste Wissen wird von cacher zu cacher übertragen. So ein kurzer, nicht zu sehr in die Tiefe gehender Artikel reicht dann völlig aus und muss auch sein. Gerade was so eine einträgliche Finanzierungssäule wie trackingcodes betrifft.

    Alles was ihr an Fragen bezüglich woodis bzw wood coins aufwerft, findet ihr hier beantwortet: http://geocaching-cottbus.de/palk/astlochflicken/

    LG,
    Palk

  4. Batty42

    Oh,
    vorgelesen worden und noch was gewonnen! Dankeschön!

    Es war nicht die 96 im Maschsee, sondern die bei Rathlosen, südöstlich von Twistringen: https://coord.info/GC6925D

    Es scheint so, als sei euer Server voll (gewesen).

    Viele Grüße
    Batty42/Tobias

  5. mic@

    Erst jetzt habe ich diese Folge gehört und freue mich riesig auf die Powerbank.
    Das mit der Übergabe während der 24-Stunden-Doof-Tour ist ok, ist ja schliesslich nicht mehr solange hin 🙂 Danke an die Schweizer für die Gewinnprämie und euch für die Verlosung, Mic@

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